Der BGH hat mit einem Beschluss vom 25.10.2023 (Aktenzeichen V ZB 9/23) eine umstrittene Frage bezüglich der "Genehmigung des Wirtschaftsplans" geklärt. Auch nach der neuen Gesetzeslage sind Beschlüsse über die "Genehmigung des Wirtschaftsplans" nicht mangels Beschlusskompetenz nichtig, was für Beschlüsse, die nach dem 30.11.2020 gefasst wurden, strittig war. Die früher übliche Formulierung und Fassung solcher Beschlüsse ist auch nach der neuen Gesetzeslage gültig und wirksam. Damit stellt der BGH fest, dass nach der neuen Rechtslage ein nach dem 30.11.2020 gefasster Eigentümerbeschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz nichtig ist. Stattdessen ist dieser Beschluss dahin zu verstehen, dass die Wohnungseigentümer lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen) festlegen wollen.
Was ist der Hintergrund der Entscheidung? Nach der ab 01.12.2020 geltenden Rechtslage beschließen die Eigentümer gem. § 28 Abs. 1 WEG über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, also nicht mehr über den Wirtschaftsplan an sich und das Rechenwerk. Die Frage war daher, ob auch nach der neuen Gesetzessystematik ein Beschluss über die "Genehmigung des Wirtschaftsplans" vom Gesetz gedeckt ist und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer damit die Beschlusskompetenz für einen solchen Beschluss hat, oder eben nur für einen Beschluss über die Vorschüsse und Rücklagen - dem Wortlaut des Gesetzes folgend.
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